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   OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15   

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https://dejure.org/2019,43982
OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15 (https://dejure.org/2019,43982)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2019 - 6 U 277/15 (https://dejure.org/2019,43982)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 6 U 277/15 (https://dejure.org/2019,43982)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention im erstinstanzlichen Urteil: Statthaftes Rechtsmittel; Beiziehung des Nebenintervenienten in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15
    Grundsätzlich sind die Rechte aus § 634 BGB erst nach Abnahme geltend zu machen (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 31).

    Schadensersatzansprüche vor der Abnahme können auf § 280 BGB gestützt werden (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 40).

    Die Rechte aus § 634 BGB können aber auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 44).

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 418 HKO 91/14

    Werkvertrag über eine Verpackungsleistung: Vereinbarung einer Wasserfestigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Geschäfts-Nr. 418 HKO 91/14, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts vom Hamburg vom 13.11.2015, Geschäftsnummer 418 HKO 91/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15
    § 309 BGB gilt zwar unmittelbar nur bei Verbrauchergeschäften, über §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 BGB ist diese Vorschrift aber auch für Verträge zwischen Unternehmern anzuwenden (vgl. BGH NJW 2017, 265, zitiert nach juris, Tz. 35; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 309, Rn. 84).
  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15
    Wenn ein Anscheinsbeweis vorliegt, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. BGH, NJW 2017, 1177, zitiert nach juris, Tz. 11).
  • OLG Schleswig, 18.12.2015 - 1 U 125/14

    Umfang des Schadensersatzanspruchs nach rügeloser Abnahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15
    Soweit das OLG Schleswig die Auffassung vertritt, dass Schadensersatz hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten nach rügeloser Abnahme ausgeschlossen sei (NJW 2016, 1744, zitiert nach juris, Tz. 36 ff.), ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie Mangelbeseitigungskosten und nicht Mangelfolgeschäden betrifft (zur Differenzierung OLG Schleswig a.a.O., juris-Tz. 39).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15
    Wenn die durch Gesetz oder technische Normen vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden und sich die Gefahr verwirklicht, die durch die Schutzmaßnahmen verhindert werden soll, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Schaden bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften vermieden worden wäre (vgl. BGH NJW 2008, 3778, zitiert nach juris, Tz. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb v § 249, Rn. 132).
  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 181/08

    Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15
    In einem solchen Fall ist nicht auf Leistung (Freihaltung), sondern auf Feststellung zu klagen (vgl. BGH TranspR 2010, 376, zitiert nach juris, Tz. 23).
  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 291/97

    Beginn der Verjährung beim Architektenvertrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15
    Eine rechtsgeschäftliche Abnahme durch Dritte setzt voraus, dass dieser Dritte dazu vom Auftraggeber bevollmächtigt ist (vgl. BGH NJW-RR 2000, 164, zitiert nach juris, Tz. 18; Palandt/Sprau, a.a.O., § 640, Rn. 5).
  • OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16

    Seetransport von Maschinenteilen nach Korea: Übernahme der Pflicht zur Verpackung

    Der Senat hat das vorliegende Verfahren und das Parallelverfahren 6 U 277/15 (dort klagt die hiesige Beklagte [dortige Klägerin] gegen die hiesige Nebenintervenientin [dortige Beklagte], wobei die hiesige Klägerin [dortige Nebenintervenientin] dem Rechtsstreit auf Seiten der dortigen Klägerin beigetreten ist) - nur - zu gemeinsamer Beweisaufnahme verbunden.

    Im Parallelverfahren (6 U 277/15) hat die Beklagte (dortige Klägerin) jedenfalls ausgeführt, dass die Parteien eine tragende Verpackung vereinbart hätten.

    Im Parallelprozess 6 U 277/15 hat die hiesige Beklagte (die dortige Klägerin) im Schriftsatz vom 13.07.2017 (dort Seite 2 = Bl. 375 d.A.) ausgeführt, dass in einem Gespräch mit allen Beteiligten intensiv besprochen worden sei, dass die Fa. ... (die Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägerin) eine tragende Verpackung verlangt habe.

    Der Auftrag an die dortige Klägerin (die hiesige Beklagte) und an die dortige Beklagte (die hiesige Nebenintervenientin) sei "gleichlautend" erteilt worden, da die Anforderungen aus den gemeinsamen Gesprächen bekannt gewesen seien (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.07.2017 = Bl. 376 d.A. 6 U 277/15).

    Die von der Beklagten gewählte Abdichtung der Durchstoßstellen (kleiner Schnitt in Folie, Abdichten mit wasserfestem Klebeband, Silikonverschlüsse an den Anschlagpunkten, vgl. Schriftsatz vom 05.09.2018 = Bl. 522 d.A. mit Verweis auf den Vortrag im Parallelrechtsstreit 6 U 277/15, dort Seite 3 des Schriftsatzes vom 05.09.2018 = Bl. 508 d.A.) sei nicht gleichwertig (Seiten 6 f. des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 534 R / 535 d.A.).

    Im Parallelverfahren (6 U 277/15) behauptet die Beklagte (dortige Klägerin) auf Seite 6 der Klagschrift "Das Packgut selbst hatte eine ausgeprägte Vernässung und unterschiedlich starke Korrosionsbeeinträchtigungen".

    Soweit die Beklagte insoweit im Parallelprozess (6 U 277/15) auf Fotos der Lukendeckel hinweist (Fotos 62 bis 65 im Bericht B. & T., Anlage K 6), sind diese offensichtlich gemacht worden, nachdem man die Kiste bereits geöffnet hatte, wobei man angesichts des Umstands, dass die für den konkreten Transport speziell angefertigte Kiste nicht wieder verwendet werden musste oder sollte, nicht darauf geachtet haben dürfte, dabei die Kiste (und die Lukendeckel) nicht zu beschädigen.

    Die Nebenintervenientin hat im Parallelrechtsstreit (aber wohl bezogen auf eine Abnahme durch die hiesige Beklagte und dortige Klägerin) die Auffassung vertreten, die Abnahme sei durch Entgegennahme des Packstücks durch den Frachtführer, der das Packstück im Betrieb der Beklagten abgeholt habe, oder durch Entgegennahme des Packstücks durch das Seehafenterminals, spätestens durch den Verfrachter erfolgt (Seite 4 f. des Schriftsatzes vom 01.12.2014 = Bl. 43 f. d.A. 6 U 277/15).

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